Unter Zurückweisung des Einspruchs der Beklagten wird das Versäumnisurteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 4.11.2019 -
Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob die Klägerin von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung nach einer Bewerbungsabsage verlangen kann.
1. 2.
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