LAG Köln - Urteil vom 10.07.2020
4 Sa 280/20
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 533; ZPO § 529; BetrVG § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3219/19

Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Zahlung der durch Arbeitsplatzwechsel weggefallenen Prämie aufgrund einer Betriebsvereinbarung

LAG Köln, Urteil vom 10.07.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 280/20

DRsp Nr. 2020/12904

Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Zahlung der durch Arbeitsplatzwechsel weggefallenen Prämie aufgrund einer Betriebsvereinbarung

Zur Auslegung eines Sozialplans, durch den bislang prämienberechtigten Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Umstrukturierung auf eigenen Wunsch in einen Bereich wechseln, in denen sie keine Prämie mehr erhalten können, eine zeitlich befristete Ausgleichszahlung für Prämienverluste gewährt wird.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.10.2019 (16 Ca 3219/19) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 533; ZPO § 529; BetrVG § 75 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine zeitlich befristete kollektivrechtliche Ausgleichszahlung für Prämienverluste infolge Arbeitsplatzwechsels.

Die Beklagte betreibt ua. in K -L ein Logistikzentrum, von dem mehr als 600 Supermärkte in Nordrhein-Westfalen beliefert werden. Das Logistikzentrum besteht aus zwei Lagern, dem Frischelager und dem Trockenlager. Bei der Beklagten besteht ein örtlicher Betriebsrat. Ferner ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet.

Bei der Beklagten wurde die Gesamtbetriebsvereinbarung "Rahmensozialplan Logistik" vom 14.09.2010 (im Folgenden: GBV RSP Logistik 2010) abgeschlossen, die auszugsweise wie folgt lautet:

"§ 1

1. 2. 3. 1. 2.