Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.10.2019 (
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
3.Die Revision wird nicht zugelassen
Die Parteien streiten über eine zeitlich befristete kollektivrechtliche Ausgleichszahlung für Prämienverluste infolge Arbeitsplatzwechsels.
Die Beklagte betreibt ua. in K -L ein Logistikzentrum, von dem mehr als 600 Supermärkte in Nordrhein-Westfalen beliefert werden. Das Logistikzentrum besteht aus zwei Lagern, dem Frischelager und dem Trockenlager. Bei der Beklagten besteht ein örtlicher Betriebsrat. Ferner ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet.
Bei der Beklagten wurde die Gesamtbetriebsvereinbarung "Rahmensozialplan Logistik" vom 14.09.2010 (im Folgenden: GBV RSP Logistik 2010) abgeschlossen, die auszugsweise wie folgt lautet:
"§ 1
1. 2. 3. 1. 2.
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