LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.06.2017
5 Sa 239/17
Normen:
BetrVG § 77 Abs 4 S 1; BetrVG § 112 Abs 1 S 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 12626/16

Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Leistungen aus einem Sozialplan anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.06.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 239/17

DRsp Nr. 2018/16736

Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Leistungen aus einem Sozialplan anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen

Sieht ein Sozialplan Leistungen zum Zwecke der sozialverträglichen Gestaltung von Konzernumstrukturierungen vor, so sind Leistungen in der Regel nicht zu gewähren, wenn es auf Betreiben einer Arbeitnehmerin zu einer Aufhebungsvereinbarung kommt.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Januar 2017 - 28 Ca 12626/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs 4 S 1; BetrVG § 112 Abs 1 S 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Die Klägerin war seit dem 01.09.2007 bei der Beklagten zu 1 bzw. deren Rechtsvorgängerin zunächst als Verkäuferin, ab dem 01.03.2012 dann als Filialleiterin eines "B.-Shops" in Berlin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 20.08.2007 (Bl. 13 ff. d.A.) und der Zusatzvertrag vom 16.02.2012 (Bl. 21 d.A.) zu Grunde. Zuletzt bezog die Klägerin ein Jahreszieleinkommen i.H.v. 30.769,92 € brutto. Die Beklagte zu 1 gehörte zur "E-P. Gruppe", welche die Beklagte zu 2 im Oktober 2014 übernahm.