Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.11.2018, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin wegen Mehrarbeit. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.12.2018 durch Eigenkündigung.
Die am 29.11.1956 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.08.1991 als Lehrerin in der Fachschule für Sozialwesen auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.08.1992 (vgl. Anl. K1 zur Klageschrift, Bl. 6 f. dA.) beschäftigt. Die ursprüngliche Teilzeit-Beschäftigung wurde mit Änderungs-/Ergänzungsvertrag vom 23.07.1997 auf ein Vollzeitpensum mit 24 Wochenstunden erhöht (vgl. Anl. K2 zur Klageschrift, Bl. 8 f. dA.). Ab Mitte Januar 2018 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Entgeltfortzahlung endete am 21.02.2018.
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