InsO § 35 § 36 Abs. 1 Satz 1, 2 § 80 § 81 § 82 § 304 Abs. 1 Satz 1 ; SGB III § 178 § 181 Abs. 2 Satz 1 § 216 b Abs. 10 ; ZPO § 850 e Nr. 2, 2 a ;
Fundstellen:
ZIP 2007, 348
ZVI 2007, 81
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4841/05
Anspruch des Insolvenzverwalters gegen Arbeitgeber auf pfändbaren Teil des Einkommens bei Verbraucherinsolvenz des Arbeitnehmers - Transferkurzarbeitergeld und Aufstockungsbetrag als einheitliches Arbeitseinkommen
LAG Hamm, Urteil vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 385/06
DRsp Nr. 2007/2673
Anspruch des Insolvenzverwalters gegen Arbeitgeber auf pfändbaren Teil des Einkommens bei Verbraucherinsolvenz des Arbeitnehmers - Transferkurzarbeitergeld und Aufstockungsbetrag als einheitliches Arbeitseinkommen
»1. Ist über das Vermögen eines Arbeitnehmers das Insolvenzverfahren gemäß § 304InsO eröffnet worden, kann der Insolvenzverwalter vom Arbeitgeber die Abführung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zur Insolvenzmasse verlangen. Die Berechnung des dem Schuldner verbleibenden unpfändbaren Arbeitseinkommens richtet sich nach den Pfändungsschutzbestimmungen gemäß §§ 850 ff ZPO.2. Bezieht der Schuldner, der aufgrund eines dreiseitigen Vertrages zu einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft gewechselt ist, neben dem Transferkurzarbeitergeld gemäß § 216 bSGB III einen Aufstockungsbetrag zur Sicherung seines bisherigen Nettoentgelts, handelt es sich um ein einheitliches Arbeitseinkommen. Eines Zusammenrechnungsbeschlusses gemäß § 850 d Nr. 2 bzw. Nr. 2 a ZPO bedarf es nicht.«
Normenkette:
InsO § 35 § 36 Abs. 1 Satz 1, 2 § 80 § 81 § 82 § 304 Abs. 1 Satz 1 ; SGB III § 178 § 181 Abs. 2 Satz 1 § 216 b Abs. 10 ; ZPO § 850 e Nr. 2, 2 a ;
Tatbestand:
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