LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.09.2015
17 Sa 1344/14
Normen:
(DLH) § 7 TV WeFö Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 7026/13

Anspruch des in Düsseldorf und Hamburg stationierten Cockpit-Personals der Deutschen Lufthansa auf die sog. Sprinterprämie nach dem Interessenausgleich/Sozialplan betreffend Beendigung der dezentralen Stationierung B 737 in DUS und HAM

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.09.2015 - Aktenzeichen 17 Sa 1344/14

DRsp Nr. 2016/2735

Anspruch des in Düsseldorf und Hamburg stationierten Cockpit-Personals der Deutschen Lufthansa auf die sog. Sprinterprämie nach dem Interessenausgleich/Sozialplan betreffend Beendigung der dezentralen Stationierung B 737 in DUS und HAM

Einzelfall

Die Regelung in dem Interessenausgleich/Sozialplan für das Cockpit-Personal der Deutschen Lufthansa AG betreffend die Beendigung der dezentralen Stationierung B 737 in DUS und HAM, wonach im Falle der Entscheidung für eine Stationierung in Frankfurt/M. eine sog. Sprinterprämie gezahlt wird, die jedoch im Falle eines Gerichtsverfahrens entfällt, ist wirksam. Denn es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die sog. Sprinterprämie zur Förderung der Akzeptanz der Regelungen des Interessenausgleichs/Sozialplans und gerade nicht im Falle einer gerichtlichen Überprüfung zahlen will.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014, 18 Ca 7026/13 - soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt wurde - wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/8 und die Beklagte zu 3/8.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/7 und die Beklagte zu 3/7.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

(DLH) § 7 TV WeFö Nr. 3;

Tatbestand