LAG Hamm - Beschluss vom 26.01.2017
12 Ta 767/16
Normen:
ZPO § 294; ZPO § 732; ZPO § 733;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 192/98

Anspruch des Gläubigers auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach Ablauf von 16 Jahren

LAG Hamm, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 12 Ta 767/16

DRsp Nr. 2017/13216

Anspruch des Gläubigers auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach Ablauf von 16 Jahren

Auch nach einem Zeitablauf von 16 Jahren ist eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO zu erteilen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass ihm die damals erteilte vollstreckbare Ausfertigung verloren gegangen ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.12.2016 - 5 Ca 192/98 - wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 12.459,16 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 294; ZPO § 732; ZPO § 733;

Gründe

I. Die Schuldnerin wendet sich dagegen, dass das Arbeitsgericht eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO erteilt hat.

Mit Schlussurteil vom 16.11.1999 wurde die Schuldnerin verurteilt, Vergütung in Höhe von 27.300,- DM brutto abzüglich gezahlter 15.496,- € netto und weitere 1.768,20 € netto sowie 10.018,- DM brutto und weitere 777,60 DM netto für die Jahre 1997 und 1998 zu zahlen. Das Urteil wurde der Beklagten am 23.12.1999 zugestellt und nach Prüfung durch einen Rechtsanwalt am 28.12.1999 nicht angegriffen.

Die vollstreckbare Ausfertigung des rechtkräftigen Urteils wurde dem Gläubiger zu Händen seines damaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt V am 29.12.1999 erteilt.