LAG Hamburg - Beschluss vom 18.01.2012
5 TaBV 10/11
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 96 Abs. 1 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 02.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BV 23/09

Anspruch des Gesamtbetriebsrats auf Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs

LAG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 5 TaBV 10/11

DRsp Nr. 2013/5955

Anspruch des Gesamtbetriebsrats auf Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs

1. Kann das Mitbestimmungsrecht sinnvoll nicht von den Betriebsräten der Einzelbetriebe wahrgenommen werden, da die Berufsbildungsmaßnahmen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeitgeberin zentral geplant werden und sowohl die Interessen der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie der Belegschaften als auch die Interessen der Arbeitgeberin an einer sinnvollen Regelung des Berufsbildungsbedarfs beachtet und koordiniert werden müssen, ist eine Regelung für das gesamte Unternehmen erforderlich, die nur mit dem Gesamtbetriebsrat getroffen werden kann. 2. Der Gesamtbetriebsrat kann verlangen, dass die Arbeitgeberin vor oder im Zuge der Beratungen den Berufsbildungsbedarf ermittelt; damit ist die Arbeitgeberin nicht nur zur Weitergabe vorhandenen Wissens sondern auch zur Informationsbeschaffung verpflichtet. 3. Der zu ermittelnde Bedarf bezieht sich auf die Berufsbildungsmaßnahmen insgesamt; der Berufsbildungsbedarf ergibt sich aus der Durchführung einer Ist-Analyse, der Erstellung eines Soll-Konzeptes und aus der Ermittlung des betrieblichen Bildungsinteresses.