LAG Hamm - Urteil vom 30.05.2018
4 Sa 414/17
Normen:
BGB § 315; SGB VI § 65;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 616
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1232/16

Anspruch des früheren Arbeitnehmers auf Anpassung der BetriebsrenteAussetzung der Anpassung der Versorgungsbezüge an die Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen fehlender Vertretbarkeit

LAG Hamm, Urteil vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 414/17

DRsp Nr. 2018/13655

Anspruch des früheren Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente Aussetzung der Anpassung der Versorgungsbezüge an die Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen fehlender Vertretbarkeit

1. Ist in einer Versorgungsordnung auf Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung bestimmt, dass die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden und behält sich der Arbeitgeber für den Fall, dass er das "nicht für vertretbar hält" vor, etwas Abweichendes zu beschließen, dann kann die Auslegung der Versorgungsordnung ergeben, dass die abweichende Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen ist und sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien zu orientieren hat (im Anschluss an LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2017 - 12 Sa 123/17).2. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte kann die Auslegung der Versorgungsordnung ferner ergeben, dass der abweichende Beschluss des Arbeitgebers bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag gem. § 65 SGB VI (1. Juli) getroffen sein muss und nicht nachgeholt werden kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 01.02.2017 - 1 Ca 1232/16 - wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 16 % und die Beklagte 84 %.