ArbG Frankfurt/Main, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5722/19
Anspruch des Fahrradlieferanten auf Erhalt eines internetfähigen Diensthandys durch ArbeitgeberZulässigkeit individueller Absprachen über Verpflichtungen des Arbeitnehmers zur Selbstbeschaffung von ArbeitsmittelnUnzumutbare Benachteiligung des Arbeitnehmers durch AGB-Regelung zur Anschaffung von Arbeitsmitteln auf eigene Kosten
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.02.2021 - Aktenzeichen 14 Sa 306/20
DRsp Nr. 2021/14229
Anspruch des Fahrradlieferanten auf Erhalt eines internetfähigen Diensthandys durch ArbeitgeberZulässigkeit individueller Absprachen über Verpflichtungen des Arbeitnehmers zur Selbstbeschaffung von ArbeitsmittelnUnzumutbare Benachteiligung des Arbeitnehmers durch AGB-Regelung zur Anschaffung von Arbeitsmitteln auf eigene Kosten
Fahrradlieferanten, die Speisen und Getränke an Kunden ausliefern, haben gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Stellung eines verkehrstüchtigen Fahrrads und eines internetfähigen Mobiltelefons zur dienstlichen Nutzung, wenn der Arbeitsvertrag nicht wirksam etwas Abweichendes regelt. Der Anspruch folgt aus §§ 611 a, 615 S. 3, 618 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Anerkennung eines tatsächlichen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers kann dieser den Anspruch auf Stellung der zwingend zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel einklagen und kann nicht auf Ansprüche auf Annahmeverzugslohn verwiesen werden. Die Pflicht, ohne finanziellen Ausgleich zwingend notwendige Arbeitmittel von einigem Wert selbst stellen zu müssen, kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam begründet werden. Eine solche Regelung benachteiligt den Arbeitnehmer nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen.
Tenor
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