LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.08.2020
5 TaBV 25/19
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 20
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 18/18

Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung dreh- und rollbarer Bürostühle mit Armlehnen für Sitzungen des Betriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen 5 TaBV 25/19

DRsp Nr. 2020/15799

Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung dreh- und rollbarer Bürostühle mit Armlehnen für Sitzungen des Betriebsrats

Es ist nicht erforderlich, einen Raum, der für mehrstündige Sitzungen des Betriebsrats genutzt wird, vollständig mit dreh- und rollbaren Bürostühlen mit Armlehnen auszustatten. Dies folgt bereits daraus, dass Abschnitt 1 der Arbeitsstätten-Richtlinie "Sitzgelegenheiten" nicht vorschreibt, dass Stühle in Sitzungs- bzw. Besprechungsräumen drehbar, auf Rollen gelagert und mit Armlehnen ausgestattet sein müssen.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 15. August 2019, Az. 5 BV 18/18, wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin dem Betriebsrat dreh- und rollbare Bürostühle mit Armlehnen für die Sitzungen zur Verfügung zu stellen hat.