LAG Hamburg - Beschluss vom 26.11.2009
7 TaBV 2/09
Normen:
BDSG 1990 § 3 Abs. 8; BetrVG § 80 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 7/08

Anspruch des Betriebsrats auf Zur-Verfügung-Stellung personenbezogener Daten sämtlicher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Betriebs

LAG Hamburg, Beschluss vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 7 TaBV 2/09

DRsp Nr. 2010/22126

Anspruch des Betriebsrats auf Zur-Verfügung-Stellung personenbezogener Daten sämtlicher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Betriebs

1. Losgelöst von einem konkreten Anlass hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf Erhebung, Nutzung und Verarbeitung von personenbezogener Beschäftigtendaten, wenn er weder eine (wahrscheinliche) betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe noch die Erforderlichkeit der Zur-Verfügung-Stellung der personenbezogenen Daten sämtlicher Arbeitnehmer des Betriebs zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben substantiiert dargelegt hat. 2. Zwar steht das BDSG einer Weitergabe der Informationen an den Betriebsrat nicht entgegen; Voraussetzung ist allerdings auch insoweit, dass die Daten zulässig ermittelt werden und die Kenntnis der Daten zur Durchführung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats erforderlich ist. 3. a) Betriebs- und Personalräte sind, nicht anders, als die Arbeitgeber, zunächst und vor allem verpflichtet, die Verwendung personenbezogener Daten in jedem Fall auf ein Mindestmaß zu beschränken und müssen deshalb auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogene Daten so lange verzichten, wie sie ihre Aufgaben auch mit Hilfe anonymisierter Angaben erfüllen können.