Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 04.02.2009 - 1 BV 56/08 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Internetzugang für die ihm überlassenen Personalcomputer zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen der Modebranche. Sie hat ihren Hauptsitz in H. und betreibt in Deutschland mehr als 300 Verkaufsfilialen. Die Filialen werden jeweils als eigenständige Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes geführt.
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