LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.01.2009
5 TaBV 140/08
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 1291/07

Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung von Vertragsklauseln zur pauschaler Abgeltung von Mehrarbeit durch Jahresgehalt; Mitbestimmung bei Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen; abweichende vertragliche Vereinbarungen im Nachwirkungszeitraum einer gekündigten Betriebsvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 5 TaBV 140/08

DRsp Nr. 2009/16932

Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung von Vertragsklauseln zur pauschaler Abgeltung von Mehrarbeit durch Jahresgehalt; Mitbestimmung bei Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen; abweichende vertragliche Vereinbarungen im Nachwirkungszeitraum einer gekündigten Betriebsvereinbarung

1. Während des Nachwirkungszeitraums infolge Kündigung einer "Betriebsvereinbarung Arbeitszeit" ist die Arbeitgeberin berechtigt, von dieser Betriebsvereinbarung zu Ungunsten der Arbeitnehmer individualvertragliche Absprachen zu treffen; solche anderen Abmachungen müssen allerdings ihrerseits betriebsverfassungsrechtlich zulässig sein. 2. Mit der formularvertraglichen Vereinbarung einer pauschalen Abgeltung etwaiger Mehrarbeit über ein Jahresgehalt verletzt die Arbeitgeberin Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; mit dieser Vorgehensweise trifft sie eine Regelung der betrieblichen Lohngestaltung und ändert dabei bisher bestehende Entlohnungsgrundsätze. 3. Die Arbeitgeberin stellt einen Entlohnungsgrundsatz auf, wenn sie die Höhe der Vergütung losgelöst vom Umfang der dafür als Gegenleistung zu erbringenden Arbeitszeit festlegt (Jahrespauschalvergütung unter Abgeltung von Mehrarbeit).