Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 30.03.2010 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Internetzugang zu eröffnen und die Einrichtung einer eigenen E-Mail-Adresse zu ermöglichen.
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