LAG Niedersachsen - Beschluss vom 21.09.2009
9 TaBV 98/08
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 3 BV 3/08 - 18.8.2008,

Anspruch des Betriebsrats auf Fernsprechverbindung mit Beschäftigten in Verkaufsstellen

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen 9 TaBV 98/08

DRsp Nr. 2010/2348

Anspruch des Betriebsrats auf Fernsprechverbindung mit Beschäftigten in Verkaufsstellen

Der Betriebsrat hat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf, dass in den Verkaufsstellen, in denen Mitarbeiter tätig sind, Telefone nicht nur zur Verfügung stehen, sondern die Mitarbeiter eingehende Gespräche des Betriebsrats auch tatsächlich entgegennehmen können. Das setzt eine entsprechende telefontechnische Einrichtung der Telefonapparate voraus, die den Besonderheiten der Organisation der Verkaufsstelle gerecht werden.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts H-Stadt vom 18.08.2008, 3 BV 3/08, wird mit der folgenden Maßgabe zurückgewiesen:

Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, in den Verkaufsstellen

A-Stadt

- B-Straße

- O-Straße

P-Stadt

- P-Weg

- P-Straße

- S-Straße

S-Stadt

- Bi-Straße

D-Stadt

- A-Straße

- Au-Straße

- D-Platz

- E-Straße

- F-Straße

- H-Straße

- L-Straße

D-Stadt

- L-Straße

E-Stadt

- M-Straße

K-Stadt

- B-Straße

- L-Straße

L-Stadt

- B-Straße

Le-Stadt

- B-Straße

Lü-Stadt

- M-Straße

H-Stadt

- B-Straße

- B-Weg

- E-Straße

- O-Straße

- Sch-Straße

- T-Straße

Telefone in den Verkaufsräumen zu installieren und telefontechnisch sicherzustellen, dass das Telefonat bis zum Umschalten des Telefongerätes auf die Fax-Funktion unter Annahme gewöhnlicher Umstände angenommen werden kann.