LAG Hamm - Beschluss vom 02.08.2016
7 TaBV 11/16
Normen:
BetrVG § 104; BetrVG § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2016, 331
BB 2016, 2941
GmbHR 2016, 1314
ZIP 2016, 1991
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 7/15

Anspruch des Betriebsrats auf Entfernung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Arbeitgeberin aus dem Betrieb

LAG Hamm, Beschluss vom 02.08.2016 - Aktenzeichen 7 TaBV 11/16

DRsp Nr. 2016/15094

Anspruch des Betriebsrats auf Entfernung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Arbeitgeberin aus dem Betrieb

1. Der Betriebsrat kann die "Entfernung" des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Arbeitgeberin nicht gem. § 104 BetrVG verlangen2. Für die Anwendung des § 104 BetrVG ist allein der nationale Arbeitnehmerbegriff maßgeblich.

Die Vorschrift des § 104 BetrVG findet auf Geschäftsführer der Arbeitgeberin oder deren Komplementärin keine Anwendung.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss desArbeitsgerichts Bochum vom 30.07.2015 - 4 BV 7/15 - wirdzurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 104; BetrVG § 5 Abs. 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten um einen Anspruch des antragstellenden Betriebsrates auf Entfernung des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Arbeitgeberin aus deren Betrieb.