LAG Hamm - Beschluss vom 03.05.2016
7 TaBV 29/16
Normen:
ArbGG § 100; BetrVG § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 8/16

Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Berechtigung der Arbeitnehmer-Beschwerde .... vom 28.12.2015

LAG Hamm, Beschluss vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 7 TaBV 29/16

DRsp Nr. 2016/13192

Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Berechtigung der Arbeitnehmer-Beschwerde .... vom 28.12.2015"

Die Behandlung von Beschwerden i.S. des § 85 BetrVG ist nach § 85 Abs. 2 S. 1 BetrVG der Einigungsstelle zugänglich, deren Spruch nach § 85 Abs. 2 S. 2 BetrVG die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.

Tenor

1.

Bei der Arbeitgeberin wird im "Haus am O" eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters L eingerichtet, die sich mit der Frage der Berechtigung der Beschwerde des Arbeitnehmers T vom 28.12.2015 beschäftigt.

2.

Die Zahl der Beisitzer auf jeder Seite wird auf 3 festgesetzt.

3.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Betriebsrates zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100; BetrVG § 85 Abs. 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Antragsteller ist der im Seniorenzentrum "Haus am O" gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt das "Haus am O" als Seniorenzentrum mit mehr als 100 Beschäftigten; der Betriebsrat besteht aus sieben Mitgliedern, dessen Vorsitzender Herr T ist.

Mit Schreiben vom 28.12.2015 wandte sich Herr T an den Betriebsrat u.a. mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrte Betriebsratsmitglieder,

1. 2. 1. 2.