Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2017 -
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2017 -
Für beide Beteiligte wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Durchführung einer sich in Nachwirkung befindlichen Betriebsvereinbarung.
Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeber) ist ein Frachtunternehmen und beschäftigt in ihrem Betrieb in A etwa 1300 Mitarbeiter. Dort ist ein Betriebsrat (Antragsteller) gebildet.
Am 22. Dezember 1992 vereinbarten Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Regelung der gleitenden Arbeitszeit, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 5-8 der Akten Bezug genommen wird.
Deren Ziffer 2.3 lautet:
1. 2. 1. 2.
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