LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.01.2020
19 TaBV 2/19
Normen:
DGUV Vorschrift 2 § 5; BetrVG § 80; BetrVG § 89; ASiG § 9;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 109
EzA-SD 2020, 13
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 5/18

Anspruch des Betriebsrats auf Aufschlüsselung der Aktivitäten der Fachkraft für Arbeitssicherheit

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 19 TaBV 2/19

DRsp Nr. 2020/3331

Anspruch des Betriebsrats auf Aufschlüsselung der Aktivitäten der Fachkraft für Arbeitssicherheit

1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber darauf, dass dieser die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur detaillierten Aufschlüsselung der Aktivitäten (sog. Grundbetreuungs- sowie betriebsspezifische Betreuungszeiten) veranlasst, die nach Prozentwerten in einem Jahresbericht enthalten sind. Ein solcher Jahresbericht entspricht § 5 DGUV VO2. Der Betriebsrat ist keine innerbetriebliche Aufsichtsbehörde, die die Aktivitäten der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Einzelnen zu kontrollieren hätte.2. Ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf detaillierte Aufschlüsselung sämtlicher Aktivitäten der Fachkraft für Arbeitssicherheit ergibt sich auch nicht aus § 9 ASiG und auch nicht aus §§ 89 Abs. 1 Satz 1, 80 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 9, Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Betriebsrat weiteren Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen wie beispielsweise der Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG. 3. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG begründet einen Anspruch auf Vorlage von Unterlagen, nicht aber auf Herstellung vom Betriebsrat gewünschter Unterlagen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 31. Januar 2019 - 5 BV 5/18 - wird zurückgewiesen.

2.