LAG Hamm - Beschluss vom 13.03.2009
10 TaBV 113/08
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 81 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 23/07

Anspruch des Betriebsrates auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung zur Nachgewährung freier Tage in Kurzwochen; Antragsbefugnis des Betriebsrates

LAG Hamm, Beschluss vom 13.03.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 113/08

DRsp Nr. 2009/23112

Anspruch des Betriebsrates auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung zur Nachgewährung freier Tage in Kurzwochen; Antragsbefugnis des Betriebsrates

1. Ein Anspruch auf Anwendung oder Durchführung einer Betriebsvereinbarung kann sich grundsätzlich als eigener Anspruch des Betriebsrates aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder aus der betreffenden Betriebsvereinbarung selbst ergeben; die Betriebspartner können insoweit nicht nur die Wirksamkeit oder (Fort-) Geltung einer Betriebsvereinbarung im Beschlussverfahren klären lassen sondern auch deren Auslegung. 2. Der Betriebsrat kann gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch die Durchführung eines Teiles einer Vereinbarung verlangen, solange er nicht durch die Betriebsvereinbarung begründete individualrechtliche Ansprüche einzelner Arbeitnehmer im eigenen Namen geltend macht.