LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.11.2007
3 Sa 253/07
Normen:
TVAöD § 8a ; TVöD BT-V § 47 Kap. II Abschn. II Nr. 9 Abs. 6 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck - öD 5 Ca 188 b (3)/07 - 09.05.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Anspruch des Auszubildenden auf Zuschlag pro Einsatztag auf Schadstoffunfallbekämpfungsschiff

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 253/07

DRsp Nr. 2008/1837

Anspruch des Auszubildenden auf Zuschlag pro Einsatztag auf Schadstoffunfallbekämpfungsschiff

»Bei dem in § 47 Kap. II Abschn. II Nr. 9 Abs. 6 S.1 TVöD BT-V geregelten Zuschlag pro Einsatztag auf einem Schadstoffunfallbekämpfungsschiff handelt es sich um einen reinen Zeitzuschlag, auf den auch Auszubildende gem. § 8a TVAöD Anspruch haben.«

Normenkette:

TVAöD § 8a ; TVöD BT-V § 47 Kap. II Abschn. II Nr. 9 Abs. 6 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Erhalt eines Zuschlages für jeden Tag seines Einsatzes auf einem Schadstoffunfallbekämpfungsschiff.

Der Kläger steht seit dem 01.08.2004 zur Beklagten in einem Ausbildungsverhältnis zum Schiffsmechaniker. Seine Ausbildungsvergütung beläuft sich auf 710,00 EUR brutto monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienste (TVAöD) Anwendung.