LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.10.2010
6 Sa 233/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 927/09

Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Beiträgen für eine Direktversicherung; Nachwirkung des Tarifvertrages zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zwischen DSK-Gesundheitsdienste gGmbH und Gewerkschaft ÖTV

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 233/10

DRsp Nr. 2011/6407

Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Beiträgen für eine Direktversicherung; Nachwirkung des Tarifvertrages zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zwischen DSK-Gesundheitsdienste gGmbH und Gewerkschaft ÖTV

1. Das Zustandekommen eines neuen Tarifvertrages, der auf ein Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend wirkt, bedeutet nicht, dass keine nachwirkenden Tarifnormen mehr gelten; es kommt vielmehr darauf an, inwieweit die andere tarifvertragliche Abmachung die in den nachwirkenden Rechtsnormen behandelnden Gegenstände betreffen. 2. Durch Stillschweigen kommt eine ersatzlose Aufhebung einer Tarifregelung nur in Betracht, wenn ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang Gegenstand eines anderen Tarifvertrages gewesen ist. 3. Ist dem neuen Tarifwerk jedoch deutlich zu entnehmen, dass es sich mit einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gerade nicht befassen wollte, weil für diesen Regelungskomplex ausdrücklich ein gesonderter Alterssicherungstarifvertrag vorgesehen ist, gelten nach Ablauf des alten Tarifvertrages dessen Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG).