I.
Die zulässigen Berufungen der Parteien haben keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Die Klage ist lediglich im zuerkannten Umfange begründet. Während der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme hat, steht ihm bzgl. der Rechtsanwaltskosten ein Zahlungsanspruch zu.
1.) Berufung des Klägers (Auszahlung der Versicherungssumme)
Der Kläger kann die Auszahlung des Rückkaufwertes der Versicherung (einschließlich Überschussbeteiligung) nicht verlangen. Die Auszahlung des Rückkaufswertes ist nach der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG, die der Regelung in §
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