Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 3.12.2010, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt 3.791,18 € brutto abzüglich eines von der Beklagten gezahlten Teilbetrages von 1.000,00 € netto. Die Beklagte macht ihrerseits gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten geltend, mit dem sie gegenüber der Klageforderung aufrechnet und den sie in Höhe des überschießenden Betrages im Wege der Widerklage verfolgt.
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