Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Teilzeitarbeit in dem von ihm gewünschten Umfang hat.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1992 beschäftigt. Ab 19.07.1994 wird er als Ableser / Nachkassierer bei der Beklagten zu einer Bruttovergütung von zuletzt 2.377,51 EURO (Vergütungsgruppe VI b
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