Die Parteien streiten über den von der Klägerin geltend gemachten Verschaffungsanspruch auf eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst.
Die Klägerin war seit 06.10.1989 auf Grund verschiedener befristeter Arbeitsverträge beim beklagten Land als Lektorin beschäftigt. Der letzte Vertrag zwischen den Parteien vom 06.08.1998 befristete das Arbeitsverhältnis bis zum 31.07.2003. Nach dem Vertragsgegenstand war die Klägerin als Aushilfsangestellte zur Vertretung gemäß SR II y
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