LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.09.2010
8 Sa 109/10
Normen:
SGB IX § 125 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BGB § 366 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1606/09

Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderten Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit zum Ende des Urlaubsjahres und/oder Übertragungszeitraums

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 109/10

DRsp Nr. 2011/6537

Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderten Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit zum Ende des Urlaubsjahres und/oder Übertragungszeitraums

1. § 7 Abs. 3 BUrlG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche nicht erlöschen, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig ist. 2. Entsprechendes gilt auch für den Zusatzurlaub eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. 3. Soweit eine Dienstvereinbarung im Wege von Antrags- und Verfallsfristen die gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers einschränkt, steht dem § 13 Abs. 1 BUrlG entgegen, wonach von Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes zu Ungunsten des Arbeitnehmers nur in Tarifverträgen abgewichen werden kann.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.2.2010 - 8 Ca 1606/09 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 5 Arbeitstage Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für das Jahr 2008 zu gewähren.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 125 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BGB § 366 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs für das Jahr 2008.