Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zulassung zu einer mündlichen Prüfung.
Die am 23.10.1969 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1988 als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des
Die Beklagte betreibt ein kommunales Studieninstitut. Diesem obliegt nach § 4 des Bezirkstarifvertrages über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Verwaltungsangestellten vom 27.10.1988 u. a. die Durchführung von Lehrgängen und Prüfungen des Angestelltenlehrganges. Gemäß § 10 Abs. 2 des vom kommunalen Studieninstituts erlassenen Prüfungsordnung werden Prüfungsteilnehmer zur mündlichen Prüfung der ersten Angestelltenprüfung nur dann zugelassen, wenn die schriftlichen Prüfungsleistungen im rechnerischen Durchschnitt mindestens mit der Note 4,25 und mindestens zwei der schriftlichen Arbeiten mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind.
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