Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.06.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von mehr als 40 sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "1. Klasse".
Bei im Vordergrund stehenden Wirbelsäulenbeschwerden erkannte die Beklagte ihm einen GdB von 40 zu (Bescheid vom 28.04.2014).
Mit Änderungsantrag vom 19.05.2015 begehrte er die Erhöhung des GdB auf mindestens 50 und (später) zusätzlich die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "1. Klasse. "
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