LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2020
L 1 SB 246/17
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 2; SGG § 106 Abs. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 1880/15

Anspruch auf Zuerkennung eines Grades der Behinderung von mehr als 40 sowie der Merkzeichen G und 1. Klasse nach dem SGB IXAnforderungen an den Beweis des Vorliegens nach dem SGB IX relevanter Leiden und Funktionseinschränkungen bei fehlender Bereitschaft zu gutachterlichen Untersuchungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2020 - Aktenzeichen L 1 SB 246/17

DRsp Nr. 2020/13896

Anspruch auf Zuerkennung eines Grades der Behinderung von mehr als 40 sowie der Merkzeichen "G" und "1. Klasse" nach dem SGB IX Anforderungen an den Beweis des Vorliegens nach dem SGB IX relevanter Leiden und Funktionseinschränkungen bei fehlender Bereitschaft zu gutachterlichen Untersuchungen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.06.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 2; SGG § 106 Abs. 3 Nr. 5;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von mehr als 40 sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "1. Klasse".

Bei im Vordergrund stehenden Wirbelsäulenbeschwerden erkannte die Beklagte ihm einen GdB von 40 zu (Bescheid vom 28.04.2014).

Mit Änderungsantrag vom 19.05.2015 begehrte er die Erhöhung des GdB auf mindestens 50 und (später) zusätzlich die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "1. Klasse. "