LSG Hamburg - Urteil vom 13.07.2021
L 3 SB 9/20
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 152 Abs. 4; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 5; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Hamburg § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 54 SB 196/19

Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens RF nach dem SGB IXAnforderungen an die Möglichkeit einer Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen im Hinblick auf den Einsatz von Hilfspersonen und technischen Hilfsmitteln

LSG Hamburg, Urteil vom 13.07.2021 - Aktenzeichen L 3 SB 9/20

DRsp Nr. 2021/17679

Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens RF nach dem SGB IX Anforderungen an die Möglichkeit einer Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen im Hinblick auf den Einsatz von Hilfspersonen und technischen Hilfsmitteln

Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens "RF" nach dem SGB IX werden nicht erfüllt, wenn der behinderte Mensch mithilfe von Begleitpersonen und technischen Hilfsmitteln öffentliche Veranstaltungen besuchen und auch daran für eine gewisse Zeit teilnehmen kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 152 Abs. 4; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 5; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Hamburg § 4 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt (noch) die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“.