Die Berufung des beklagten Landes gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 21. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Dem beklagten Land werden Verschuldenskosten in Höhe von 1.700,00 € auferlegt.
Streitig ist die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
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