LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 23.02.2021
L 10 SB 75/19
Normen:
SGB IX a.F. § 69 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 SB 143/18

Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens aGAnspruchsausschließendes RestgehvermögenAuferlegung von VerschuldenskostenAussichtslosigkeit eines Berufungsverfahrens

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen L 10 SB 75/19

DRsp Nr. 2021/5348

Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens aG Anspruchsausschließendes Restgehvermögen Auferlegung von Verschuldenskosten Aussichtslosigkeit eines Berufungsverfahrens

Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG nach den Vorschriften des SGB IX.Zu den Anforderungen, die unter Heranziehung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) an die Prozessführung und Sachverhaltsaufklärung einer Landesbehörde zu stellen sind.Zur Höhe der nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG gegen eine Landesbehörde festzusetzenden Gebühr wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 21. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Dem beklagten Land werden Verschuldenskosten in Höhe von 1.700,00 € auferlegt.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 69 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).