OLG Köln - Beschluss vom 03.02.2012
19 U 113/11
Normen:
HGB § 89a Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 114/10

Anspruch auf Zahlung von entgangenem GewinnAufgaben eines HandelsvertretersVertriebsrecht in einem bestimmten Gebiet bei einer ausschließlichen Bezugsverpflichtung

OLG Köln, Beschluss vom 03.02.2012 - Aktenzeichen 19 U 113/11

DRsp Nr. 2020/5403

Anspruch auf Zahlung von entgangenem Gewinn Aufgaben eines Handelsvertreters Vertriebsrecht in einem bestimmten Gebiet bei einer ausschließlichen Bezugsverpflichtung

Ein Vertriebsrecht in einem bestimmten Gebiet führt selbst bei einer ausschließlichen Bezugsverpflichtung und der damit verbundenen Verpflichtung, den Verkauf zu betreiben, regelmäßig nicht zu der Annahme, der Vertragshändler habe Aufgaben eines Handelsvertreters zu erfüllen.

Tenor

I.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 12.05.2011 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 114/10 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

HGB § 89a Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe