Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2020 wird, soweit sie zugelassen worden ist, zurückgewiesen. In dem darüber hinaus eingelegten Umfang wird die Revision als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, die Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 235.796,44 € nebst Zinsen aufgrund einer wegen Mindermengen geforderten Anpassung der Vergütung.
Die Klägerin erhielt von der Beklagten mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 unter Einbeziehung der Regelungen der
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