OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.02.2022
17 U 119/20
Normen:
BGB § 242; BGB § 158 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1060
NZM 2022, 933
ZfBR 2022, 451
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 125/29

Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus dem Programm der KfW zum Baukindergeld (vorliegend verneint)Zustandekommen eines Vertrages unter einer aufschiebenden BedingungFörderregelungen in ProduktmerkblätternKeine Inhaltskontrolle aufgrund eines einseitig leistungsbestimmenden Charakters

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.02.2022 - Aktenzeichen 17 U 119/20

DRsp Nr. 2022/4903

Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus dem Programm der KfW zum Baukindergeld (vorliegend verneint) Zustandekommen eines Vertrages unter einer aufschiebenden Bedingung Förderregelungen in Produktmerkblättern Keine Inhaltskontrolle aufgrund eines einseitig leistungsbestimmenden Charakters

1. Die im Produktmerkblatt "Bauen, Wohnen, Energie", "Baukindergeld - Zuschuss (424)" festgehaltenen Förderbedingungen sind ungeachtet einer verwaltungsintern bestehenden ermessenslenkenden Wirkung den Vertragsinhalt gestaltende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn auf die Förderbedingungen in den AGB und dem Merkblatt auf deren Wirkung hingewiesen wird.2. In Folge ihres einseitig leistungsbestimmenden Charakters unterliegen sie keiner Inhaltskontrolle.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. November 2020 verkündete Urteil des Landgericht Frankfurt am Main - 2-13 O 125/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ ;