LAG Köln - Urteil vom 07.09.2016
11 Sa 1206/15
Normen:
MTV gewerblicher Arbeitnehmer nordrheinischer Textilindustrie § 5 Nr. 2, Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2749/15

Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags bei regelmäßigem Nachtschichtdienst

LAG Köln, Urteil vom 07.09.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1206/15

DRsp Nr. 2017/4598

Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags bei regelmäßigem Nachtschichtdienst

Kein Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags aus § 5 Nr. 2 Satz 1, Nr. 5 Satz 2 MTV in Verbindung mit Protokollnotiz für den Tarifbereich Düren zu § 3 Ziffer 3 b) MTV 1970 im Falle eines regelmäßigen Nachtschichtdienstes.

Der Begriff der Nachtarbeit im Tarifsinne bedeutet üblicherweise eine planwidrige Arbeit, die außerhalb der geschuldeten Zeit innerhalb der Nacht erbracht wird, während Nachtschichtarbeit durch eine Regelmäßigkeit innerhalb eines Schichtplans gekennzeichnet ist. Die Nachtarbeit wird oftmals tarifvertraglich höher vergütet als Schichtarbeit, die zur Nachtzeit erbracht wird. Ist dies aber der Fall, so ist für die Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags im Falle eines regelmäßigen Nachtschichtdienstes kein Raum.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.11.2015 - 8 Ca 2749/15 d - abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV gewerblicher Arbeitnehmer nordrheinischer Textilindustrie § 5 Nr. 2, Nr. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Zuschlags für Nachtarbeit.