LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.04.2021
L 14 AL 103/20
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 120 AL 573/19

Anspruch auf Zahlung einer WeiterbildungsprämieBestehen des ersten Teils einer gestreckten AbschlussprüfungErster Teil einer gestreckten Abschlussprüfung entspricht nicht einer Zwischenprüfung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen L 14 AL 103/20

DRsp Nr. 2022/14911

Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung Erster Teil einer gestreckten Abschlussprüfung entspricht nicht einer Zwischenprüfung

1. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie gemäß § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III bei Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung zur Kauffrau / zum Kaufmann für Büromanagement.2. Der erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung stellt keine Zwischenprüfung im Sinne des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III dar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Prämie von 1.000 Euro nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für das Bestehen des ersten Teils einer sogenannten gestreckten Abschlussprüfung.