I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.04.2023 - Az.:
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer höheren AT-Vergütung für den Zeitraum von Juni 2022 bis einschließlich Februar 2023 in einer Gesamthöhe von 17.316,27 € brutto (9 Monate zu je 1.924,03 € brutto Differenz zu der dem Kläger gezahlten Vergütung) und in diesem Zusammenhang über die Frage, wie der Mindestabstand von Tarif- zu AT-Vergütung nach § 1 Ziffer 3 Abs. 2 des Entgeltrahmenabkommens in der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 18.12.2003 zu bestimmen ist.
1. 2.
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