Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. Mai 2020, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe einer Erfolgsbeteiligungskomponente.
In der Zeit vom 8. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2018 war die Klägerin zunächst als Leiharbeitnehmerin bei der Beklagten eingesetzt. Am 6. Juli 2018 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag (Bl. 6 ff. d. A.), in dem unter anderem vereinbart ist, dass die Klägerin mit Wirkung zum 1. August 2018 als Werkerin im Bereich Operative Logistik in A-Stadt eingestellt wird und "losgelöst von dem vorstehenden Einstellungsdatum""als Beginn der Betriebszugehörigkeit der 08.01.2018"gilt.
Im Betrieb findet die Gesamtbetriebsvereinbarung ""vom 9. November 2015 (im Folgenden: GBV) in Verbindung mit der Protokollnotiz PN 03/2018 (im Folgenden: Protokollnotiz) Anwendung. Die GBV bestimmt auszugsweise:
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