LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.02.2013
12 Ta 478/12
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda - 1 Ca 471/11 - 02.10.2012,

Anspruch auf Weiterbeschäftigung; Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung; Unbeachtliche Einwände

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 12 Ta 478/12

DRsp Nr. 2013/5894

Anspruch auf Weiterbeschäftigung; Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung; Unbeachtliche Einwände

1.Der Einwand, der Titel sei Unrecht ergangen, ist in der Zwangsvollstreckung unbeachtlich. Im Vollstreckungsverfahren ist nur zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin die Verpflichtung besteht und ob das Urteil zu Recht ergangen ist. Diese Prüfung bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten. 2.Das Zwangsgeld für die Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs ist in einem einheitlichen Betrag und in einer bestimmten Höhe festzusetzen. Kommt der Schuldner nach der Verhängung eines Zwangsgeldes seiner Verpflichtung weiterhin nicht nach, kann erneut die Verhängung von Zwangsmitteln beantragt werden. Eine Festsetzung für jeden Tag der Nichtbeschäftigung ist unzulässig. 3.Die Bemessung des Zwangsgeldes in Höhe einer Monatsvergütung ist regelmäßig angemessen.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 02.10.2012 - 1 Ca 471/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe: