OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2010
1 B 541/10
Normen:
LPVG § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Alt. 2; GG Art. 33 Abs. 5;

Anspruch auf Vorwegnahme der Hauptsache bei Streitigkeiten über ein ordnungsgemäß ausgeübtes Ermessen bzgl. einer Entscheidung über die Umsetzung eines Beamten; Erforderlichkeit der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei einer Entscheidung über die Umsetzung eines Beamten mit einem Behindertengrad von 30; Rechtmäßigkeit einer Umsetzung bei Bekanntgabe der Art und des Umfangs der neuen Tätigkeit erst in einem gerichtlichen Verfahren; Hinreichende Information eines Beamten über eine Umsetzung bei Bekanntgabe lediglich einer beabsichtigten Versetzung zu einer anderen Dienststelle; Recht eines Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens aufgrund der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 1 B 541/10

DRsp Nr. 2011/107

Anspruch auf Vorwegnahme der Hauptsache bei Streitigkeiten über ein ordnungsgemäß ausgeübtes Ermessen bzgl. einer Entscheidung über die Umsetzung eines Beamten; Erforderlichkeit der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei einer Entscheidung über die Umsetzung eines Beamten mit einem Behindertengrad von 30; Rechtmäßigkeit einer Umsetzung bei Bekanntgabe der Art und des Umfangs der neuen Tätigkeit erst in einem gerichtlichen Verfahren; Hinreichende Information eines Beamten über eine Umsetzung bei Bekanntgabe lediglich einer beabsichtigten Versetzung zu einer anderen Dienststelle; Recht eines Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens aufgrund der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums

1. Eine als geboten unterstellte Anhörung (vor einer beamtenrechtlichen Maßnahme) setzt u.a. voraus, dass dem Betroffenen die beabsichtigte Maßnahme schriftlich oder, was ebenfalls ausreicht, mündlich so genau eröffnet wird, dass diesem eine Stellungnahme hierzu möglich ist. Im Falle einer Umsetzung muss dem Beamten insbesondere bekannt gegeben werden, auf welchen Dienstposten er umgesetzt werden soll und wie dieser beschaffen ist, damit er z.B. zu der Frage der Amtsangemessenheit dieses Dienstpostens Stellung nehmen kann.