LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.03.2013
24 Sa 2073/12
Normen:
BGB § 276 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 3; BAT § 27 A;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 20416/12

Anspruch auf Verzugszinsen bei schuldhaftem Rechtsirrtum des Arbeitgebers über Anpassungspflichten aus altersbenachteiligender Tarifregelung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 24 Sa 2073/12

DRsp Nr. 2014/5947

Anspruch auf Verzugszinsen bei schuldhaftem Rechtsirrtum des Arbeitgebers über Anpassungspflichten aus altersbenachteiligender Tarifregelung

1. Gemäß § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat; nach § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. 2. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum kann den Schuldner von den Folgen des Verzugs freistellen; daran sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. 3. Unverschuldet ist der Rechtsirrtum nur, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen braucht; ein bloßes Prozessrisiko reicht nicht aus. 4. Allein die Annahme des Arbeitgebers, aufgrund der eindeutigen tariflichen Regelung in § 27 BAT nicht zur Zahlung der Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe verpflichtet zu sein, lässt sein Verschulden nicht entfallen; insoweit liegt lediglich ein normales Prozessrisiko vor, das ihn nicht entlastet. 5. Konnte der Arbeitgeber bei sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage erkennen, dass er infolge der Altersbenachteiligung des BAT zu einer Anpassung der Vergütung "nach oben" verpflichtet ist, handelt er schuldhaft und kann einen Rechtsirrtum nicht geltend machen.