LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.06.2014
2 Sa 394/13
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1175/12

Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung bei unwirksamer VersetzungsklauselSchmerzensgeldanspruch bei mehrjähriger Vorenthaltung einer vertragsgemäßen BeschäftigungAuskunftsanspruch des Arbeitnehmers zur prozentualen Höhe des mit anderen Beschäftigten vereinbarten Zielbonus zur Vorbereitung einer Zahlungsklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 394/13

DRsp Nr. 2014/16122

Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung bei unwirksamer Versetzungsklausel Schmerzensgeldanspruch bei mehrjähriger Vorenthaltung einer vertragsgemäßen Beschäftigung Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers zur prozentualen Höhe des mit anderen Beschäftigten vereinbarten Zielbonus zur Vorbereitung einer Zahlungsklage

1. Hat sich die Arbeitgeberin im Arbeitsvertrag das Recht vorbehalten, dem als "Manager Logistics" eingestellten Arbeitnehmer auch andere zumutbare Aufgaben oder Arbeitsgebiete zu übertragen, und enthält diese Klausel keine Einschränkungen dahingehend, dass eine einseitige Übertragung anderer zumutbarer Aufgaben oder Arbeitsgebiete nur dann erlaubt sein soll, wenn diese in der Zuweisung einer anderen gleichwertigen Tätigkeit besteht, ist der Versetzungsvorbehalt nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam mit der Folge, dass es bei der vertraglichen Festlegung des Tätigkeitsinhalts verbleibt; allein die in der Klausel enthaltene Voraussetzung, dass die anderen Aufgaben oder Arbeitsgebiete zumutbar sein müssen, gewährleistet nicht, dass die Übertragung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand haben muss.