LAG Köln - Urteil vom 09.01.2007
13 Sa 1126/06
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; KAVO § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 04.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 798/06

Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung als Raumpflegerin

LAG Köln, Urteil vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 13 Sa 1126/06

DRsp Nr. 2009/10351

Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung als Raumpflegerin

1. Die Arbeitnehmerin hat während des Arbeitsverhältnisses einen aus dem Persönlichkeitsrecht abzuleitenden Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. 2. Das Direktionsrecht (Weisungsrecht) erlaubt es der Arbeitgeberin, die Einzelheiten der von der Arbeitnehmerin zu erbringenden Arbeitsleistungen einseitig zu bestimmen, soweit diese Tätigkeiten nicht anderweitig geregelt sind; der Umfang des Weisungsrechts bestimmt sich vor allem nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages und kann einzelvertraglich oder auch durch tarifliche Regelung innerhalb bestimmter Grenzen erweitert werden, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht. 3. Haben die Parten im Arbeitsvertrag eine bindende Vereinbarung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit "als Raumpflegerin" getroffen, ist die Arbeitgeberin nicht berechtigt, der Arbeitnehmerin im Wege des Direktionsrechts eine Tätigkeit als Küchenhilfe zuzuweisen.

Tenor:

1) Die Berufung des beklagten Bistums gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.08.2006 - 2 Ca 798/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; KAVO § 11 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beschäftigung der Klägerin als Raumpflegerin.