LAG Hamm - Urteil vom 04.01.2013
10 Sa 901/12
Normen:
GewO § 106; KAVO;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4563/11

Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung

LAG Hamm, Urteil vom 04.01.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 901/12

DRsp Nr. 2013/4587

Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung

1. Erweist sich eine vom Arbeitgeber vorgenommene Versetzung als unwirksam, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung in seiner bisherigen Tätigkeit am bisherigen Ort. 2. a) Zwar kann der Arbeitgeber nach § 106 Satz 1 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist.b) Er ist hiernach jedoch nur innerhalb des arbeitsvertraglich vorgegebenen, je nach Vertragsgestaltung engeren oder weiteren Rahmens berechtigt, Art und Inhalt der zu leistenden Arbeit durch Ausübung des ihm zustehenden Weisungsrechtes festzulegen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.02.2012 - 3 Ca 4563/11 - teilweise abgeändert:

1. der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Verwaltungsangestellte im Sekretariats- und Liegenschaftsbereich mit folgenden Tätigkeiten zu beschäftigen:

1) Bearbeitung der Eingangspost:Briefe öffnen, nach Wichtigkeit und Abteilungen sortieren, dem Geschäftsführer vorlegen, an die einzelnen Abteilungen verteilen.