LSG Bayern - Urteil vom 16.06.2021
L 5 KR 222/20
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1; SGG § 141; SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGB IX § 18 Abs. 3; SGB IX § 18 Abs. 4; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 32 Abs. 1a; SGB V § 91 Abs. 4 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 2513/19

Anspruch auf Versorgung mit einer Kunsttherapie durch die gesetzliche KrankenkasseSelbstbeschaffung einer PsychotherapieNeue Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Rahmen der PsychotherapieSachleistungsanspruch im Rahmen der SelbstbeschaffungErstattungsanspruch bei selbstbeschaffter Leistung

LSG Bayern, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen L 5 KR 222/20

DRsp Nr. 2023/5697

Anspruch auf Versorgung mit einer Kunsttherapie durch die gesetzliche Krankenkasse Selbstbeschaffung einer Psychotherapie Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Rahmen der Psychotherapie Sachleistungsanspruch im Rahmen der Selbstbeschaffung Erstattungsanspruch bei selbstbeschaffter Leistung

Verfassungsrecht, insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz, steht der Auslegung des § 13 Abs. 3a SGB V nicht entgegen, wonach die Genehmigungsfiktion nur einen Kostenerstattungsanspruch begründet.

Die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a SGB V bei verspäteter Entscheidung über eine beantragte Leistung durch die Krankenkasse führt zu einem Kostenerstattungsanspruch bei selbstbeschaffter Leistung, nicht zu einem Sachleistungsanspruch. Gegenüber der Krankenkasse besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Behandlung durch eine nicht approbierte Therapeutin.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12.05.2020 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Sachleistung Kunsttherapie bis zur einer Gesamtstundenzahl von 52 Stunden mit einer Stundenfrequenz von 1 - 2 monatlich in Form von Doppelstunden als ambulante Krankenbehandlungsmaßnahme verurteilt wurde. Die Klage auf Versorgung mit Kunsttherapie als Sachleistung wird abgewiesen.

II. III.