Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 23.07.2019 geändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 04.10.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.3.2017 verurteilt, den Kläger mit einer Re-Walk Orthese (elektronisches Orthesensystem: Exoskelett "ReWalk Personal 6.0") zu versorgen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Exoskelett-Orthese "ReWalk Personal 6.0" (fortan: Exoskelett Re-Walk) als Sachleistung.
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