LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.03.2014
5 Sa 314/13
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BGB § 611 Abs. 1; MTV § 30; MTV § 67; ATV-BA § 2 Abs. 1; ATV-BA § 21 Abs. 2; ATV-BA § 23; ATV-BA § 40 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 89/13

Anspruch auf Verschaffung einer Betriebsrente für tarifvertragliche versicherte Zeiten eines Angestellten der Bundesagentur für Arbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 314/13

DRsp Nr. 2014/8208

Anspruch auf Verschaffung einer Betriebsrente für tarifvertragliche versicherte Zeiten eines Angestellten der Bundesagentur für Arbeit

1. Anträge auf Verschaffung einer Versorgung entsprechend den für eine Zusatzversorgungskasse sind zulässig. 2. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat die Arbeitgeberin für die Erfüllung der von ihr zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über sie erfolgt (Verschaffungspflicht); wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus ihrem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die sie dem Arbeitnehmer versprochen hat.