BAG - Urteil vom 19.04.2005
9 AZR 184/04
Normen:
ZPO §§ 93 286 307 551 552 563 ; BErzGG § 15 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2528
FamRZ 2006, 120
NZA 2005, 1208
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1765/03
ArbG Wesel, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 451/03

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit - Revisionsbegründung bei Klageabweisung für zurückliegenden und restlichen Zeitraum der Elternzeit - sofortiges Anerkenntnis nach erstmaliger Konkretisierung des Anspruchs in der Klageschrift - Urteilsgründe bei Hinweis auf Unverfügbarkeit geeigneter Ersatzteilzeitkräfte

BAG, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 184/04

DRsp Nr. 2005/17256

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit - Revisionsbegründung bei Klageabweisung für zurückliegenden und restlichen Zeitraum der Elternzeit - sofortiges Anerkenntnis nach erstmaliger Konkretisierung des Anspruchs in der Klageschrift - Urteilsgründe bei Hinweis auf Unverfügbarkeit geeigneter Ersatzteilzeitkräfte

Orientierungssätze: 1. Macht der Arbeitnehmer während der Elternzeit einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 BErzGG gerichtlich geltend und weist das Landesarbeitsgericht seine auf Zustimmung zur Verringerung gerichtete Klage für den vor Rechtskraft des Urteils liegenden Zeitraum mit der Begründung ab, die Klage sei insoweit auf eine unmögliche Leistung gerichtet und verneint es für den restlichen Zeitraum der Elternzeit den Anspruch mit der Begründung, dem Anspruch stünden dringende betriebliche Gründe entgegen, so hat es über zwei abtrennbare prozessuale Ansprüche entschieden. Die Revisionsbegründung muss sich mit beiden Begründungen des Landesarbeitsgerichts auseinandersetzen. Legt die Revision nicht dar, warum die Abweisung der Klage für den zurückliegenden Zeitraum das Recht verletzt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a ZPO), so ist die Revision insoweit als unzulässig zu verwerfen, § 552 Abs. 1 ZPO.