LAG München - Urteil vom 25.10.2011
7 Sa 293/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 2833/10

Anspruch auf Vereinbarung des sogenannten Versorgungsrechts aufgrund betrieblichen Übung

LAG München, Urteil vom 25.10.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 293/11

DRsp Nr. 2012/5247

Anspruch auf Vereinbarung des sogenannten Versorgungsrechts aufgrund betrieblichen Übung

Hatte der Arbeitgeber im Zeitraum von knapp 36 Jahren nahezu allen Mitarbeitern, die die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt hatten, das Versorgungsrecht (so durch Personalinformation vom 28.10.1994, Mitarbeiterhandbüchern oder verschiedenen Unterlagen im Intranet) angeboten, durften die Arbeitnehmer aus der Mitteilung und Veröffentlichung dieser Voraussetzung und der Handhabung durch Erteilung des Versorgungsrechtes schließen, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen jeweils das Versorgungsrecht erteilt würde.

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 28.10.2010 - Aktenzeichen: 32 Ca 2833/10 - wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in Ergänzung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag vom 01.07.1998 mit Wirkung vom 22.09.2010 folgende Direktzusage mit Rechtsanspruch auf Versorgung nach beamtenähnlichen Vorschriften/Grundsätzen anzubieten:

"§ 1. Zusage.

Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie ihren Hinterbliebenen (Witwen und Waisen) Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags.

§ 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall.